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RV-BZV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 2  Zahlungsweise, Zahlungsmittel

Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch
1.
Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2.
Überweisung oder Einzahlung,
3.
Scheck oder
4.
Barzahlung
erfolgen.