Startseite
Inhaltsverzeichnis
RVerkAbkTURAV
Vollständiges Gesetz anzeigen
Art 5
Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt; die Vorschrift des § 798 findet entsprechende Anwendung.