§ 23b RVG – Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz |
 |
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.