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RVG

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§ 49  Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet:
Gegenstands-
wert
bis … Euro
Gebühr
… Euro
  Gegenstands-
wert
bis … Euro
Gebühr
… Euro
 5 000 319,00   25 000 449,00
 6 000 330,00   30 000 488,00
 7 000 341,00   35 000 527,00
 8 000 352,00   40 000 566,00
 9 000 363,00   45 000 605,00
10 000 374,00   50 000 644,00
13 000 389,00   65 000 692,00
16 000 404,00   80 000 739,00
19 000 419,00    über
80 000
 
22 000 434,00   786,00