RVG
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Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
05.05.2004
Fundstelle:
BGBl I 2004, 718
, 788
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.3.
2022 I 610
;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.
2025 I Nr. 318
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§ 9 RVG – Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
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