RVO
Reichsversicherungsordnung (RVO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.07.1911
Fundstelle:
RGBl 1911, 509
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246
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§ 349 RVO

Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.