RVO
Reichsversicherungsordnung (RVO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.07.1911
Fundstelle:
RGBl 1911, 509
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.10.2012 I 2246
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§ 414b RVO

Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.