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RVO§368oAbs4V
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§ 7 Reisekosten für Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses
Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss.