RVWZPauschBeitrV
Verordnung über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund gesetzlicher Pflicht zu leistenden Wehr- und Zivildienstes (RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsverordnung - RVWZPauschBeitrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.8.2019 I 1147
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§ 4 RVWZPauschBeitrV – Zuständigkeit

Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für
1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.