Wird im Falle des §
42 Abs. 2 Nr. 3 die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung unter den dort genannten Voraussetzungen bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste als weiterer Züchter beantragen. §
42 Abs. 3 und 6, §§
43,
44 Abs. 1 bis 3 und §
45 gelten entsprechend.