Die §§ 1 und 2 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung beträgt monatlich 505 DM.
- 2.
Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen
| für die Wohnung
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133,40 DM,
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| für Heizung
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39,50 DM,
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| für Beleuchtung
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2,70 DM,
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| für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben.
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