Die Regelungen des §
9 Abs. 1 bis 7 des Grundbuchbereinigungsgesetzes und der §§
4 bis
10 dieser Verordnung über Energieanlagen gelten, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen. §
9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes findet außer in den in § 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Fällen auch keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (
BGBl. I S. 750, 1067) zur Duldung von Anlagen verpflichtet sind. Als Versorgungsunternehmen gilt der Betreiber, bei Überlassung der Anlage an Dritte der Inhaber der in §
9 Abs. 9 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes bezeichneten Anlagen unabhängig von seiner Rechtsform.