SachenRBerG
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.09.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
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§ 60 SachenRBerG – Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung

(1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, das Erbbaurechtsgesetzes Anwendung.
(2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.