Die Neuregelung der Grundstücksgrenzen in Verfahren zur Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz, zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach den §§
53 bis
64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, zur Umlegung und Grenzregelung nach den §§
45 bis
84 des Baugesetzbuchs sowie der Bodenneuordnung nach §
5 des Bodensonderungsgesetzes bleibt unberührt.