SachvRatG
Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SachvRatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.08.1963
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 216 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 5 SachvRatG

(1) Der Sachverständigenrat kann, soweit er es zur Durchführung seines Auftrages für erforderlich hält, die fachlich zuständigen Bundesministerien und den Präsidenten der Deutschen Bundesbank hören.
(2) Die fachlich zuständigen Bundesministerien und der Präsident der Deutschen Bundesbank sind auf ihr Verlangen zu hören.
(3) Die Behörden des Bundes und der Länder leisten dem Sachverständigenrat Amtshilfe.