SachvRatG
Gesetz über die Bildung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SachvRatG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.08.1963
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 216 V v. 19.6.2020 I 1328
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§ 8 SachvRatG

(1) Die Beschlüsse des Sachverständigenrates bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern.
(2) Der Sachverständigenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
(3) Der Sachverständigenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.