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SAG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 24  Abtretungsverbot

Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.

Fussnoten:

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)