Vor der Weitergabe von Informationen außerhalb der Offenbarungsbefugnisse der §§
5 bis
8 ist sicherzustellen, dass sich darunter keine Informationen im Sinne des §
4 Absatz 1 befinden. Im Rahmen dieser Prüfung sind die Auswirkungen einer Weitergabe auf wirtschaftliche Interessen Betroffener nach §
4 Absatz 1 Nummer 1 und auf öffentliche Interessen nach §
4 Absatz 1 Nummer 2 zu berücksichtigen. Die Auswirkungen einer Weitergabe von Inhalten und Details der Sanierungs- und Abwicklungspläne nach den §§
12 bis
21 und
40 bis
48 und von Ergebnissen einer Bewertung nach den §§
57 bis
60 sind dabei gesondert zu untersuchen.