Ist eine Straftat nach §
16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
17 begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. §
74a des Strafgesetzbuches und §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.