(2) Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezogene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzniveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß den Fristen des §
5 Absatz 5, mit der ausländischen Behörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach §
7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.