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SanOAAusbGV 2013
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 1 Anspruch auf Ausbildungsgeld
Der Anspruch auf Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes entsteht mit dem ersten und endet mit dem letzten Tag der Beurlaubung.