SanOffzVergV
Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern (Sanitätsdienstvergütungsverordnung - SanOffzVergV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.04.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
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§ 4 SanOffzVergV – Gesamtzeit

Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu runden (Gesamtzeit). Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.