SBG 2016
Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG 2016)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.08.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt G 51-3 v. 16.1.1991 I 47 (SBG)
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§ 54 SBG 2016 – Wählergruppen

Für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland werden von den teilnehmenden Soldatinnen und Soldaten im vereinfachten Wahlverfahren jeweils eine Vertrauensperson und mindestens zwei stellvertretende Vertrauenspersonen für die Wählergruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften gewählt. Dies gilt nicht für Schiffe und Boote der Marine.