§ 15 SBGG – Übergangsvorschriften |
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(1) Am 1. November 2024 anhängige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz in der bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung werden nach dem bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Recht weitergeführt.
(2) Die §§
6 bis
13 gelten entsprechend für Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamen, die vorgenommen wurden auf Grund der jeweils bis einschließlich 31. Oktober 2024 geltenden Fassung
- 1.
des Transsexuellengesetzes und
- 2.
des §
45b des Personenstandsgesetzes.