SBGG
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.06.2024
Fundstelle:
BGBl. I 2024, Nr. 206
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§ 5 SBGG – Sperrfrist; Vornamenbestimmung bei Rückänderung

(1) Vor Ablauf eines Jahres nach der Erklärung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann die Person keine erneute Erklärung nach § 2 abgeben. Dies gilt nicht in den Fällen des § 3.
(2) Bewirkt eine Person mit der Erklärung des Geschlechtseintrags die Änderung zu einem früheren Geschlechtseintrag, so ändern sich ihre Vornamen entsprechend.