SBGWV 2017
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
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§ 19 SBGWV 2017 – Wahlunterlagen

(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
1.
das Wählerverzeichnis,
2.
das Wahlausschreiben,
3.
die Wahlvorschläge,
4.
die Bewerberliste,
5.
die Stimmzettel,
6.
die ungültigen Stimmzettel,
7.
die Stimmzettelumschläge,
8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,
9.
die Wahlbriefe,
10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
11.
die vorgedruckten Erklärungen,
12.
die Wahlniederschrift,
13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
14.
die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.