SBGWV 2017
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
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§ 2 SBGWV 2017 – Zuständige Disziplinarvorgesetzte

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Kapitel und nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nimmt die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wählergruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden sollen.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. Insbesondere weist sie oder er ihn in seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
Fußnoten:
§ 2 Abs. 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Abschnitt" durch das Wort "Kapitel" ersetzt