SBGWV 2017
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV 2017)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.05.2017
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 4 G v. 21.02.2025 I Nr. 55
Ersetzt V 51-3-4 v. 18.3.1997 I 558 (SBGWV)
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§ 9 SBGWV 2017 – Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste

(1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste).
(2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Bewerberliste durch Aushang an denselben Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist.