(1) Die §§
23 bis
33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
- 1.
die Parteien dies vereinbaren oder
- 2.
bis zum Ende des in §
20 angegebenen Zeitraums keine Vereinbarung zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss nach §
16 gefasst hat.