SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz - SchBerG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.12.1956
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
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§ 16 SchBerG

(1) Zahlungspflichtig ist der Bund.
(2) Ist ein Schutzbereich auf Grund der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet errichtet, so richtet sich die Zahlungspflicht nach diesen Verträgen unbeschadet § 25 Abs. 4.