SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz - SchBerG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.12.1956
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
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§ 18 SchBerG

(1) Vor der Festsetzung der Entschädigung hat die Festsetzungsbehörde eine gütliche Einigung zu versuchen.
(2) Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die in ihren Rechten Betroffenen (Entschädigungsberechtigte). Der Bundesminister der Finanzen kann für die Festsetzungsverfahren einen Vertreter des Finanzinteresses bestellen. Dieser ist Beteiligter, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.
(3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn sie notariell beurkundet ist.