§ 27 SchBerG |
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine Handlung nach §
3 oder §
5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder §
5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
- 3.
eine Handlung stört, die nach §
6 oder §
10 zu dulden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §
5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.