(1) Bestehen Beschränkungen von Grundeigentum im Sinne dieses Gesetzes auf Grund
des Artikels 48 Abs. 1 des Truppenvertrags oder des Artikels 13 des Ersten Teiles des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen oder sind Grundstücke als Schutzbereiche behandelt worden, bemißt sich die Entschädigung hierfür mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberechtigten bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach §
12 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren, längstens jedoch bis zu dem in §
28 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.