SchBerG
Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz - SchBerG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.12.1956
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 13.5.2015 I 706
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§ 4 SchBerG

(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, kann auch die landwirtschaftliche Nutzung der innerhalb des Schutzbereichs gelegenen Grundstücke beschränkt werden.
(2) Wird die landwirtschaftliche Nutzung beschränkt, soll auf die landwirtschaftliche Erzeugung Rücksicht genommen werden.