ScheckG
Scheckgesetz (ScheckG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.08.1933
Fundstelle:
RGBl I 1933, 597
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474
ScheckG vollständig anzeigen

Art. 10 ScheckG

Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.