ScheckG
Scheckgesetz (ScheckG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
14.08.1933
Fundstelle:
RGBl I 1933, 597
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 200 V v. 31.8.2015 I 1474
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Art. 51 ScheckG

Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.