SchfHwG
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.11.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
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§ 11a SchfHwG – Verwaltung eines unbesetzten Bezirks

(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.