§ 11a SchfHwG – Verwaltung eines unbesetzten Bezirks |
 |
(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist §
11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.