SchRegO
Artikel oder Paragraph aufrufen
Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.12.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1591
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.
1994 I 1133
;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.
2026 I Nr. 184
SchRegO vollständig anzeigen
‹ § 53
§ 55 ›
§ 54 SchRegO
Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
‹ § 53
§ 55 ›