SchRegO
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Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.12.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1591
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.
1994 I 1133
;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.
2026 I Nr. 184
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§ 61 SchRegO
Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.
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