SchRegO
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Schiffsregisterordnung (SchRegO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.12.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1591
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.
1994 I 1133
;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.
2026 I Nr. 184
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§ 70 SchRegO
Die Eintragung des Schiffsbauwerks hat die im §
69
Abs. 1 bezeichneten Angaben, die Bezeichnung der im §
69
Abs. 2, 3 genannten Urkunden und den Tag der Eintragung zu enthalten. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
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