§
16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§
16 Abs. 1 Satz 1) im Schiffsregister eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem Dritten ein anderes, nicht unter §
16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.