SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.11.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1499
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
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§ 21 SchRG

(1) In den Fällen des § 18 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Schiffsregisters eingetragen werden.
(2) Der Widerspruch wird auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung des durch die Berichtigung des Schiffsregisters Betroffenen eingetragen. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, ohne daß eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.