Soweit der Versicherer auf Grund des §
34 Abs. 2 bis 4, §
36 den Gläubiger befriedigt, geht die Schiffshypothek auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers oder eines gleich- oder nachstehenden Schiffshypothekengläubigers, demgegenüber die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen geblieben ist, geltend gemacht werden.