SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.11.1940
Fundstelle:
RGBl I 1940, 1499
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.1.2013 I 91
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§ 7 SchRG

(1) Das Eigentum an einem Schiff kann dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer den Verzicht dem Registergericht gegenüber erklärt und der Verzicht in das Schiffsregister eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des herrenlosen Schiffs steht nur dem Bund zu. Der Bund erwirbt das Eigentum dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Schiffsregister eintragen läßt.