SchSG
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.09.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.9.2025 I Nr. 208
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§ 15 SchSG – Rechtsetzungsermächtigung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch Rechtsverordnung die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und aufgrund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschaftsrechtlich oder unionsrechtlich in Kraft getretenen schiffsbezogenen Regelungen zu ändern.