SchSG
Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.09.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.9.2025 I Nr. 208
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§ 4 SchSG – Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen

Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.