SchSV 1998
Schiffssicherheitsverordnung (SchSV 1998)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
18.09.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.6.2024 I Nr. 217
Hinweise:
Änderung durch Art. 1 V v. 22.11.2024 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 1 V v. 29.1.2025 I Nr. 28 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 V v. 25.3.2025 I Nr. 100 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 8 SchSV 1998 – Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung

Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb geprüft worden ist, erhält nach erfolgreicher Prüfung eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, bis zu welchem Zeitpunkt mit der erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Messgenauigkeit und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Der Schiffseigentümer hat sicherzustellen, dass vor Eintritt des in Satz 1 bezeichneten Zeitpunktes für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung jeweils eine Wiederholungsprüfung durch die zuständige Stelle oder einen von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb durchgeführt wird.