SchuVAbdrV
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung - SchuVAbdrV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.07.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
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§ 15 SchuVAbdrV – Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen

Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungspflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsachen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 ergreift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und benachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen.