§ 37 SchwbAV 1988 – Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung |
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Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.