SchwbAV 1988
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV 1988)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.03.1988
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 323
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§ 42 SchwbAV 1988 – Anmeldeverfahren und Anträge

Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.